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Art. 2 § 21

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2125.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 21, Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.

  1. Absatz eins,Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn längstens bis Ende September dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf begründeten Antrag der Kammer eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren.
  2. Absatz 2,Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März nach Genehmigung durch den Kammertag (Paragraph 15,, d) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen und ihn, sobald er von diesem Bundesministerium für richtig befunden worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042145

Alte Dokumentnummer

N3194821323L